Dank dem Vorsorgeauftrag entscheiden Sie selbst, wer Sie vertreten soll, falls Sie urteilsunfähig werden. Aber was müssen Sie dabei beachten? Hier finden Sie die wichtigsten Informationen rund um Ihren Vorsorgeauftrag.
Warum brauche ich einen Vorsorgeauftrag?
Den Vorsorgeauftrag benötigen Sie für den Fall, dass Sie urteilsunfähig werden. Dies kann zum Beispiel nach einem Unfall oder als Folge einer Erkrankung geschehen. Im Vorsorgeauftrag bestimmen Sie selbst, wer in diesem Fall Ihre Interessen vertreten soll.
Der Vorsorgeauftrag umfasst drei Vertretungsbereiche. Sie können für jeden Bereich eine andere Vertretungsperson bestimmen oder eine Person mit allen drei Bereichen beauftragen (vgl. ZGB Art. 360ff).
Die Personensorge betrifft Ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Ausserdem ist Ihre Vertretungsperson in diesem Bereich für den Schutz Ihrer Persönlichkeit verantwortlich. Die Personensorge können Sie nur an eine natürliche Person übertragen.
Ihre Vertretungsperson darf nicht nach eigenem Ermessen handeln. Damit sie Ihr Recht auf Selbstbestimmung nicht verletzt, muss sie sich möglichst nah an die Anordnungen des Vorsorgeauftrages halten. Helfen Sie Ihrer Vertrauensperson, indem Sie Ihre Wünsche und Ihre Werte ausführlich und gut verständlich niederschreiben.
Der Bereich Personensorge Ihres Vorsorgeauftrags und die Patientenverfügung befassen sich mit ähnlichen Entscheidungen. Am besten übertragen Sie beide Vertretungen an eine Person.
Falls Sie für die Patientenverfügung und die Personensorge unterschiedliche Personen einsetzen, sollten Sie klar regeln, wer wofür verantwortlich ist.
Für einen Vorsorgeauftrag gibt es zwei verschiedene Formen (vgl. ZGB Art. 361).
Eigenhändiger Vorsorgeauftrag
Sie können Ihren Vorsorgeauftrag vollständig von Hand schreiben und ihn mit Datum und Unterschrift versehen.
Im eigenhändigen Vorsorgeauftrag können Sie jederzeit handschriftliche Änderungen einfügen. Alle Änderungen sollten Sie deutlich kennzeichnen, datieren und unterschreiben.
Für grössere Ergänzungen können Sie ein zusätzliches Blatt anfügen. Aber Vorsicht: Kennzeichnen Sie auch hier alle Ergänzungen deutlich, damit Ihr Vorsorgeauftrag nicht angezweifelt werden kann. Wählen Sie einen entsprechenden Titel für das Zusatzblatt. Vor Ihrer Unterschrift sollten Sie den folgenden Satz einfügen: «Im Übrigen bleibt mein Vorsorgeauftrag vom [Datum] unverändert gültig.»
Öffentlich beurkundeter Vorsorgeauftrag
Können Sie keinen eigenhändigen Vorsorgeauftrag mehr verfassen? Sie können Ihren Vorsorgeauftrag gemeinsam mit einem Notar erstellen und ihn von ihm beurkunden lassen. Der Notar kontrolliert Ihren Vorsorgeauftrag auf seine Richtigkeit und bestätigt, dass Sie zum Verfassungszeitpunkt urteilsfähig waren.
Der Notar verrechnet Ihnen die Kosten der Beurkundung nach Aufwand. Die Preise pro Stunde variieren von Kanton zu Kanton.
Denken Sie daran, dass Sie jede Änderung im notariell beurkundeten Vorsorgeauftrag ebenfalls beurkunden lassen müssen.
Am besten bewahren Sie Ihren Vorsorgeauftrag so auf, dass Ihre Angehörigen ihn ohne zusätzliche Informationen finden. Wählen Sie zum Beispiel einen Ort, an dem Sie auch andere offizielle Dokumente aufbewahren.
Sie können den Vorsorgeauftrag auch online in Ihrem elektronischen Gesundheitsdossier (z. B. bei Evita) hinterlegen. So können Sie jederzeit von einem Computer aus darauf zugreifen.
Aber Vorsicht: Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anerkennt Ihren Vorsorgeauftrag nur, wenn das Original vorliegt. Kopien werden als Hinweis angesehen, sind aber nicht rechtsgültig.
Das Zivilstandesamt vermerkt Ihren Hinterlegungsort gegen eine Gebühr von CHF 75 in der zentralen Datenbank (Infostar). So ist Ihr Vorsorgeauftrag im Ernstfall schnell und unkompliziert auffindbar.
Auch kann der Aufbewahrungsort im Schweizerischen Testamentenregister ZTR eingetragen werden (private Aufbewahrungsorte können nicht eingetragen werden).
Eheleute und eingetragene Partner
Wenn einer der beiden Partner urteilsunfähig wird, kann die KESB grundsätzlich jederzeit einen Beistand für diese Person bestimmen. Das kann auch ein Berufsbeistand sein, der mit der betroffenen Person bisher nichts zu tun hatte. Gemäss Studie haben Berufsbeistände im Durchschnitt 72 Beistandsmandate. Sie entscheiden daher bisweilen auch aus der Ferne, ohne die betroffene Person oder deren Umfeld näher kennen zu lernen.
Theoretisch erhält der Ehegatte auch ohne Vorsorgeauftrag ein Vertretungsrecht für alltägliche Handlungen (vgl. ZGB, Art. 374 ff). Dabei ist der zivilrechtliche Status, sowie die Wohn- und Lebenssituation ausschlaggebend. Die beiden Partner müssen entweder im gleichen Haushalt wohnen oder sich «regelmässig und persönlich Beistand leisten».
Alle nicht alltäglichen Rechtshandlungen muss der Partner mit Vertretungsrecht allerdings von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bewilligen lassen. Diese Massnahme soll dem Schutz der urteilsunfähigen Person dienen: Die KESB bewilligt die Vertretungshandlung nur, wenn Interessenskonflikte ausgeschlossen werden können. In der Praxis führt das auch zu gravierenden Problemen.
Alleinstehende Personen
Bei alleinstehenden Personen werden nicht zwingend die nächsten Verwandten als Vertretungsperson eingesetzt. Die KESB ist zwar angehalten zu versuchen, eine nahestehende Person als Vertretungsperson einzusetzen. Ist dies aus ihrer Sicht nicht möglich, organisiert die KESB eine externe Beistandschaft (vgl. ZGB Art. 381).
Es ist nicht einfach, eine passende Vertretungsperson zu finden. Wählen Sie eine Person, der Sie absolut vertrauen. Wenn die Gefahr eines Interessenskonfliktes besteht, sollten Sie auf Nummer sicher gehen und die Vertretung jemand anderem übergeben.
Suchen Sie das Gespräch mit Ihrer zukünftigen Vertretungsperson. Informieren Sie sie über die Aufgaben, die auf sie zukommen und diskutieren Sie offene Fragen. Erklären Sie auch, wieso Sie sich wünschen, von dieser Person vertreten zu werden.
Es lohnt sich ausserdem, eine stellvertretende Vertretungsperson zu benennen. Diese kommt zum Einsatz, falls Ihre erste Wahl den Vorsorgeauftrag nicht mehr annehmen kann oder möchte. Vergessen Sie nicht, auch mit der Stellvertretung Ihre Wünsche und die Vertretungsaufgabe zu besprechen.
Denken Sie ausserdem daran, in Ihrem Vorsorgeauftrag auch die Entschädigung der Vertretungsperson zu bestimmen. Falls Sie dies vergessen, bestimmt die KESB über eine angemessene Entschädigung (vgl. ZGB, Art. 366).
Beachten Sie bitte auch das Merkblatt der KESB des Kantons Zürich, welches zu vielen Fragen Antworten gibt. Sofern nicht alle Ihre Fragen beantwortet sind, steht Ihnen KESB-Beratung gerne zur Verfügung.