Was während des Lebens aufgebaut und erarbeitet oder erhalten wurde, hinterlässt man nicht gerne planlos. Allerdings schafft das Gesetzt klare Rahmenbedingungen. Die darin enthaltene, sogenannte frei verfügbare Quote öffnet den Spielraum für allfällige persönliche Wünsche.
Als Vorbereitung auf das Verfassen des Testaments sollte eine Auflistung aller Vermögens- und Sachwerte gemacht werden:
Die Liste erleichtert eine Aufteilung unter den Personen und Institutionen, die berücksichtigt werden sollen.
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) sieht auch die Möglichkeit vor, dass mehrere Personen ihren letzten Willen gemeinsam (mit gegenseitiger Bindungswirkung) festhalten können. Dies erfolgt in der Form des Erbvertrags (Art. 512 bis 515 ZGB). Der Erbvertrag muss zwingend öffentlich beurkundet, d.h. vor dem Notar abgeschlossen werden.
Sofern die gesetzliche Erbfolge gewünscht wird, ist kein Testament notwendig. Der Nachlass wird zwischen den gesetzlichen Erben aufgeteilt, d.h. den Verwandten (nach dem System des Verwandtschaftsgrads) und dem Lebensgefährten bzw. des eingetragenen Lebenspartners. Im schweizerischen Recht gibt es drei Verwandtschaftsgrade, die kaskadenförmig angeordnet sind (ZGB Artikel 457 – 459):
Gibt es weder gesetzliche Erben noch eine letztwillige Verfügung, geht der Nachlass an den Kanton oder die Gemeinde des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen.
Hier können Sie einen Leitfaden für das Testament herunterladen, mit Kugelschreiber abschreiben und mit Ihrer Unterschrift abschliessen.
oder
Schreiben Sie den Vorsorgeauftrag auf dem PC, besprechen Sie es allfällig mit einem Anwalt und lassen Sie das Dokument öffentlich beurkunden (Achtung: beachten Sie dabei die anfallenden Kosten)
Das Gesetz sieht keine Hinterlegungspflicht vor. Das Testament sollte an einer gut auffindbaren Stelle in den Wohnräumen aufbewahrt werden – am besten zusammen mit anderen Vorsorgedokumenten oder offiziellen Dokumenten.
Testamente und Kopien davon können somit nach eigenem Ermessen weitergegeben werden.
Gegen eine Gebühr kann jede Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) entweder bei der Wohnsitzgemeinde oder bei einem Notar hinterlegt werden.
Wir empfehlen, dass die Behörde oder die Notarin / der Notar den Aufbewahrungsort im Schweizerischen Testamentenregister ZTR einträgt. Dadurch ist sichergestellt, dass das Testament im Todesfall gefunden wird.
Private Aufbewahrungsorte können nicht ins Schweizerische Testamentenregister ZTR eingetragen werden.