Jede urteilsfähige Person kann, wann immer sie möchte, eine Patientenverfügung verfassen. Darin wird festgehalten, wie sie zu medizinischen Behandlungen steht, falls sie ihren Willen eines Tages nicht mehr äussern kann oder nicht mehr über die nötige Urteilsfähigkeit verfügt, um bestimmten Behandlungen zuzustimmen oder sie abzulehnen.
In Hinblick auf die Selbstbestimmung ist es für das Schreiben eine Patientenverfügung nie zu früh. Der Verlust der Urteilsfähigkeit ist zu jedem Zeitpunkt des Lebens möglich. Eine ausgefüllte Patientenverfügung hat kein Ablaufdatum, sollte aber periodisch (alle 2 Jahre) überprüft und allenfalls angepasst werden. Wichtig ist, dass die Patientenverfügung mit Datum und Unterschrift bestätigt wird – auch dann, wenn keine Änderungen vorgenommen werden müssen.
Eine Patientenverfügung äussert sich in der Regel nicht zu einzelnen Krankheiten und den damit verbundenen Behandlungsmassnahmen, sondern allgemein zu lebensverlängernden Massnahmen in einem todesnahen Zustand. Theoretisch kann aber jede Pflege- oder Behandlungsmassnahme in der Patientenverfügung zur Sprache kommen – zustimmend oder ablehnend. Je klarer und eindeutiger die Formulierungen ausfallen, desto besser. Sie bestimmen somit selber und entlasten/unterstützen die Familie bei anstehenden Entscheidungen. Die einzige Ausnahme bilden widerrechtliche Inhalte. So kann zum Beispiel dem Wunsch nach aktiver Sterbehilfe nicht entsprochen werden. Eine legale Sterbehilfe verlangt die vollständige Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat, womit eine Patientenverfügung hinfällig würde.
Hier können Sie zwei verschiedene Formen der Patientenverfügung herunterladen, mit Kugelschreiber ausfüllen und mit Ihrer Unterschrift abschliessen.
Hinweis:
Das Verfassen der Patientenverfügung ist freiwillig, bietet jedoch die Möglichkeit Ihre Wünsche und Gedanken klar zu regeln. Sie entlasten ihre Angehörigen bei medizinischen Entscheiden in dem Sie selbst bestimmen. Niemals ersetzt eine Patientenverfügung eine neue Sichtweise, sofern diese im Zustand der Urteilsfähigkeit mitgeteilt werden kann. Die Patientenverfügung kann jederzeit und beliebig oft geändert werden.
Es können keine Wünsche erfüllt werden, die dem geltenden Gesetz widersprechen. Die Überprüfung im Zweijahresrhythmus wird von KESB-Beratung empfohlen.
In Ihrer Patientenverfügung halten Sie fest, wie Sie zu bestimmten medizinischen Behandlungen stehen, falls Sie zum betreffenden Zeitpunkt nicht mehr über die nötige Urteilsfähigkeit verfügen. So können Sie im Voraus regeln, ob Sie gewissen medizinischen Behandlungen zustimmen oder ob Sie diese ablehnen.
Die Patientenverfügung sollte an einer gut auffindbaren Stelle in den Wohnräumen aufbewahrt werden – am besten zusammen mit anderen Vorsorgedokumenten oder offiziellen Dokumenten. Patientenverfügung und Kopien davon können nach eigenem Ermessen weitergegeben oder bei Ihrem behandelnden Arzt oder bei Familienmitgliedern hinterlegt werden.