Erbvertrag

Der Erbvertrag ist neben dem Testament die zweite vom Gesetz vorgesehene Form für Verfügungen von Todes wegen. Mittels Erbvertrag trifft der Erblasser mit einer Person bindende Abmachungen über seinen Nachlass. Mittels Testament dagegen trifft der Erblasser einseitige, jederzeit widerrufbare Anordnungen über seinen Nachlass. Der Erbvertrag unterscheidet sich vom Vertrag unter Lebenden und mit Wirkungen unter Lebenden darin, dass die Anordnung des Erblassers im Zeitpunkt des Todes wirksam wird.

Der Erbvertrag bedarf der gleichen Form wie das öffentliche Testament (ZGB Artikel 499 ff.). Die Vertragsparteien erklären ihren übereinstimmenden Willen vor einer Urkundsperson und zweier Zeugen und bekräftigen ihren Willen durch Unterzeichnung des Vertrages. Die einzelnen Verfahrensschritte sind wie folgt:

 

 

 

 

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