Im ehelichen Güterrecht wird je nach Güterstand und Ehevertrag Folgendes geregelt:
Die Ehepartner können die vom Gesetzgeber vorgegebenen Regelungen in einem gewissen Rahmen ihren individuellen Bedürfnissen anpassen. Durch einen Ehevertrag werden diese Anpassungen geregelt. Wer jedoch einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein. Unmündige oder entmündigte Personen benötigen hierzu die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.